
Der Patient nimmt bei einem:r Psychotherapeut:in (nachfolgend Therapeut genannt) eine erste Sitzung von 50 Minuten wahr. Der Patient und der Therapeut einigen sich im Rahmen der üblichen Therapiekontingente (Kurzzeittherapie bis zu 24 Sitzungen, Langzeittherapie bis zu 80 Sitzungen) auf den angestrebten Umfang der Anzahl der Psychotherapiesitzungen. Der Patient nimmt die Anzahl der Sitzungen Psychotherapie, einschließlich der dazu notwendigen Diagnose- und Testverfahren, in Anspruch. Dabei kommen wissenschaftlich anerkannte Verfahren zum Einsatz. Eine Einzelsitzung dauert 50 Minuten, eine Gruppensitzung dauert 100 Minuten. Nach Absprache mit dem Therapeuten kann eine reine Einzeltherapie, eine reine Gruppentherapie oder eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppensitzungen stattfinden. Ein Wechsel des Therapeuten im Behandlungsverlauf ist nach Rücksprache mit dem Patienten möglich.
3. KostenaufklärungDie Honorarabrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in der jeweils gültigen Fassung.
Für Selbstzahlende und privat Versicherte entsteht für das Erstgespräch sowie für die weiteren Therapiegespräche als Einzelsitzung (je 50 Minuten) jeweils regelmäßig eine Gebühr von 134,06 € pro Sitzung (Ziffer 812a GOÄ, 2,3 facher Satz, Psychotherapeutische Kurzzeittherapie). Für Gruppensitzungen (je 100 Minuten) entsteht jeweils regelmäßig eine Gebühr von 134,06 € pro Termin (Ziffer 812a GOÄ, 2,3-facher Satz). Eine Abrechnung der anfallenden Kosten erfolgt nach jeder Sitzung mit Ausnahme des Erstgesprächs. Für dieses sind die Kosten vom Patienten vor dem Termin im Voraus an die Praxis zu entrichten.
Im Falle der Unterstützung im Kostenerstattungsverfahren können der Patient und die Praxis eine Vereinbarung treffen, die es erlaubt, dass der Patient seinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse an die Praxis abtritt. Dies ist separat durch die Abtretungserklärung geregelt. Wenn das Kostenerstattungsverfahren von der Krankenversicherung abgelehnt wird, ist eine Therapie als Selbstzahler möglich. Der Patient wird über eventuell anfallende Kosten frühzeitig aufgeklärt.
Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z. B. Krankenversicherung, Beihilfe, etc.) schuldet der Patient die Behandlungskosten persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung. Die Erstattung der Kosten von der Krankenversicherung liegt in der Verantwortung des Patienten.
4. AusfallhonorarBei einer Terminstornierung weniger als 2 Arbeitstage (1 Tag entspricht 24 Stunden, Arbeitstage sind Montag bis Freitag) vor dem gebuchten Termin fällt eine Ausfallpauschale in Höhe von 90,00 € pro ausgefallene Therapiesitzung an. Sofern der Patient mehr als 10 Minuten zu spät zu einer Sitzung erscheint, wird ebenfalls die Ausfallpauschale (90,00 €) berechnet. Die Ausfallpauschale entsteht nicht, wenn das Nichterscheinen unverschuldet ist und der Patient einen entsprechenden Nachweis erbringen kann (z.B. durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach kurzfristiger Erkrankung). Es liegt im Ermessen des Therapeuten / der Praxis, den Nachweis anzuerkennen oder abzulehnen. Das Ausfallhonorar ist immer vom Patienten selbst zu tragen und wird nicht von der Krankenkasse übernommen.
5. Abwicklung der ZahlungUm die Abwicklung der Vorgänge zu erleichtern, erklärt sich der Patient, sofern er Leistungen als Selbstzahler oder als privat Versicherter in Anspruch nimmt, damit einverstanden, die Kosten für das Erstgespräch als Vorauszahlung zu leisten. Auf der Grundlage des dem Therapeuten gegenüber erteilten Einverständnisses zum Zahlungseinzug (Inkasso) wird die Sympatient GmbH die Vorauszahlung treuhänderisch vereinnahmen und nach Abschluss der Behandlung bzw. Beratung, die Abrechnung aller Honorare vornehmen, den Zahlungsbetrag verrechnen und an die Berechtigten auszahlen bzw. zurückerstatten. Der zu zahlende Betrag der nachfolgenden Therapiesitzungen wird im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats oder der gewählten Zahlungsart nach der Durchführung der Leistung auf der Grundlage erteilten Einverständnisses zum Zahlungseinzug (Inkasso) durch die Sympatient GmbH pro Sitzung eingezogen.
6. Entbindung von der SchweigepflichtDie behandelnde Praxis befindet sich in einem Netzwerk aus mehreren Praxen für innovative Psychotherapie. Der Patient entbindet den behandelnden Therapeuten hiermit ausdrücklich und jederzeit widerruflich von der berufsrechtlichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB in folgendem Umfang:
Der Patient willigt ein, dass das Qualitätssicherungsteam des innovativen Psychotherapie-Netzwerk Einsicht in Behandlungsdaten nehmen darf, soweit dies zur Steuerung, Koordination und Qualitätssicherung psychotherapeutischer Leistungen innerhalb des Netzwerks erforderlich ist. Sofern dies zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen erforderlich ist, insbesondere zur Bewertung konkreter Behandlungsverläufe, zur Supervision oder bei Beschwerden, darf das Qualitätssicherungsteam auch Einsicht in Daten nehmen, die Rückschlüsse auf die Identität des Patienten zulassen (z. B. Name, Geburtsdatum). Alle Mitglieder des Qualitätssicherungsteam unterliegen der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und sind zur Vertraulichkeit ausdrücklich verpflichtet.
Bei Online-Sitzungen verpflichtet sich der Patient, die Termine an einem ruhigen, ungestörten Ort wahrzunehmen und während der gebuchten Zeit unter der bei der Anmeldung angegebenen Telefonnummer erreichbar zu sein. Dadurch kann die Sitzung bei technischen Störungen ersatzweise telefonisch durchgeführt werden, sofern dem keine therapeutischen Gründe entgegenstehen. Ist der Patient telefonisch nicht erreichbar und kommt die Sitzung aufgrund technischer Störungen auf Patientenseite nicht zustande, kann ein Ausfallhonorar erhoben werden.
8. GruppentherapieNimmt der Patient an einer Gruppentherapie teil, unterliegt er der Schweigepflicht und verpflichtet sich, keine personenbezogenen Daten oder sonstigen Informationen über andere Gruppenteilnehmer gegenüber Dritten offenzulegen.
9. Eigenverantwortung, allgemeine Aufklärung & GesundheitszustandDer Patient ist darüber aufgeklärt, dass die Therapie keine Untersuchung durch einen Arzt ersetzt und dass er bei auftretenden Beschwerden mit Krankheitswert aufgefordert ist, selbständig einen Arzt zu konsultieren. Sofern der Patient die Durchführung einer Psychotherapie nach einem Erstgespräch oder im Kostenerstattungsverfahren wünscht, ist in der Regel vor Beginn der Psychotherapie ein Konsiliarbericht eines Arztes notwendig, aus dem hervorgeht, ob aus ärztlicher Sicht Einwände gegen eine Psychotherapie bestehen und ob eine gleichzeitige ärztliche Mitbehandlung notwendig ist. Der Patient nimmt zur Kenntnis, dass der Erfolg psychotherapeutischer Behandlungen wissenschaftlich sehr gut belegt ist, gleichwohl jedoch eine Verschlechterung seines Zustands eintreten kann.
Der Patient verpflichtet sich, sich im Krisenfall an seinen Hausarzt, die Telefonseelsorge oder den Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirks zu wenden. Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung verpflichtet sich der Patient, sich umgehend an die Rettung (Tel: 112) zu wenden oder sich in die Notaufnahme des nächsten psychiatrischen Krankenhauses zu begeben. Weitere Notfall- und Krisenkontakte sind am Ende dieses Dokumentes aufgeführt.
10. Weitere VereinbarungenDer Patient verpflichtet sich, psychotherapeutische Videoleistungen weder zu speichern noch aufzuzeichnen. Video- und Audioaufnahmen von Sitzungen sind ausschließlich mit gegenseitigem Einverständnis zulässig.
11. Anhang
Notfall- und Krisenkontakte